Informationen zu Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen
Informationen zu Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen stehen u.a. im §23a IfSG (Infektionsschutzgesetz). Dieser führt auf, dass „soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Abs. 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist“ der Arbeitgeber Auskunft zum Impf- und Seorstatus einholen darf. Diese Daten sind „unmittelbar beim Beschäftigten“ zu erheben.
Weiterhin empfiehlt die STIKO (Ständige Impfkommission) als Fachgebiet für Impfprävention des Robert Koch-Instituts sogenannte Indikationsimpfungen sowohl für das erhöhte arbeitsbedingte individuelle Expositionsrisiko der Beschäftigten als auch zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (z.B. MMR, Hepatitis A-B, Varizellen, …). Betriebsintern werden diese Empfehlungen meist vorausgesetzt. Für die Kontrolle dieser betriebsinternen Vorgaben zeigt die Empfehlungen der KRINKO (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut) folgende Formulierung: „…die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlungen liegt beim Arbeitgeber“.
Mit Blick auf die generalistische Pflegeausbildung ist zu prüfen, inwiefern die Überprüfung des Impfstatus über einen Kooperations- oder Verbundvertrag geregelt wurde. Generell wäre hier ein Austausch zwischen den Kooperations- oder Verbundpartnern sowie eine entsprechende schriftliche Klärung im Kooperations- oder Verbundvertrag empfehlenswert.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen ebenfalls das Beratungsteam Pflegeausbildung vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur Verfügung.