Finanzierung der beruflichen Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann
Das Pflegeberufegesetz regelt in den §§ 26 ff. die bundeseinheitliche Refinanzierung der Ausbildungskosten über länderspezifische Ausbildungsfonds. Die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG ist in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Ausgleichsfond erstreckt sich auf die:
- Betriebskosten der Pflegeschulen
- Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
- Kosten der praktischen Ausbildung
In den Ausgleichsfonds zahlen alle zugelassenen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht), das jeweilige Bundesland sowie die soziale und die private Pflegeversicherung einen Beitrag ein. Somit werden aus dem Ausgleichsfond die Ausbildungskosten der beruflichen Pflegeausbildung finanziert und entsprechende Mittel an die Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen ausgezahlt.
Auf der Seite des LSJV finden Sie eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens sowie die Ansprechpersonen für den Ausgleichsfond in Rheinland-Pfalz. Der zweite Link fasst die bundeseinheitliche Refinanzierung der Ausbildungskosten nach dem Pflegeberufegesetz zusammen.