Auflistung von Kosten (Anlage 1 PflAFinV) und Ausbildungskosten (§ 27 PflBG)

"Wer zahlt was?" - In der Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) finden Sie eine Auflistung von Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Darin wird aufgeführt, für welche Kosten die Schule und für welche der Ausbildungsträger aufkommt. Demnach gehören folgende Kostenartengruppen

zur A) Pflegeschule:
- Theoretischer und praktischer Unterricht (z.B. Lehrpersonal, Praxisbegleitung)
- Sachaufwand (z.B. Sachaufwandskosten)
- (ggf. anteilige) Gemeinkosten (z.B. Personalaufwand, Betriebskosten, sonstige Gemeinkosten)

und B) zum Träger der praktischen Ausbildung:
- Praktische Ausbildung (z.B. Kosten der Praxisanleitung)
- Sachaufwand (z.B. Sachaufwandskosten)
- (ggf. anteilige) Gemeinkosten (z.B. Personalaufwand, Betriebskosten, sonstige Gemeinkosten)

Welche Kosten zu den Ausbildungskosten zählen, regelt § 27 Pflegeberufegesetz. In diesem Paragraphen finden Sie auch die Anrechnungsschlüssel für die Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sowie den Hinweis zur Anrechnung der Auszubildenden im ersten Ausbildungsdrittel.

Anlage 1 der PflAFinV
Barrierefrei: Ja
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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§ 27 Pflegeberufegesetz (PflBG) - Ausbildungskosten
Barrierefrei: Ja
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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